> Zugang zu den Informationsbriefen
> Das kleine Lexikon:
Angehörige
1. Die A.-Eigenschaft ist steuerlich in vielfacher Hinsicht bedeutsam, s. z.B. § 82 Abs. 1 Nr. 2 AO
(Ausschließung von Amtsträgern), § 101 AO (Auskunftsverweigerungsrecht), nicht abzugsfähige Ausgaben (§
12 Nr. 2 EStG).
A. in diesem Sinne sind nach § 15 AO, a) Verlobte, b) Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, c)
Verwandte in gerader Linie (z.B. Vater und Sohn), d) Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten, auch wenn die zugrunde liegende Ehe nicht mehr besteht, e)
Geschwister, f) Kinder der Geschwister, g) Geschwister der Eltern, h) Pflegeeltern und Pflegekinder, auch wenn
u.U. die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
2. Verträge unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Ehegatten und Eltern und Kindern, werden
steuerlich nicht anerkannt, wenn sie nicht ernstlich (= bügerlich-rechtlich wirksam) vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Die in den Verträgen vereinbarten Vergütungen müssen angemessen und auch bei
Verträgen zwischen Fremden üblich sein.