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Steuer steuern

Die Steuergesetzgebung gleicht einer unübersichtlichen Strecke mit Hindernissen und Kurven. Wie ein Co-Pilot bei einer Rallye analysieren wir in unserer Steuerberatung die Strecke, beraten Sie bei Hindernissen, planen die Strategie, weisen den Weg. Sie selbst sind dabei der Steuermann oder die Steuerfrau, denn Sie treffen die Entscheidungen. Mit unserem Steuer-Rat helfen wir beim Lenken und natürlich auch ganz praktisch bei der Umsetzung. Und so erreichen wir gemeinsam das Ziel: Steuer steuern.

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> Das kleine Lexikon: Bauabzugssteuer -> Bauleistungen
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Bauleistungen. Zum Zweck der Eindämmung illegaler Bauleistungen hat der Gesetzgeber folgende Maßnahmen beschlossen (§§ 48 bis 48 d EStG).

1. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer (2) i. S. v. § 2 UStG auch Kleinunternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist dieser verpflichtet, von der Gegenleistung (= Entgelt zuzüglich USt) einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (Bauabzugssteuer). B. sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 2 und § 48 Abs. 3 EStG).
Z.B.: Zu B. gehört: Kunst am Bau, Einbau von Fenstern, Türen, Rolltreppen. Zu B. gehört nicht: Anlieferung von Beton, Gerüstbau, Wartungsarbeiten, Planungsleistungen, Bauüberwachung, Rechnungsprüfung, Garten- und Landschaftsbau.
Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so findet die Bauabzugssteuer keine Anwendung, wenn er
nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet. Vermietet er 3 Wohnungen, so gilt die Steuer ab der 1. Wohnung (§ 48
Abs. 1 Satz 2 EStG). Keine Vermietung liegt bei Garagen, Untervermietung von Räumen, unentgeltlicher
Überlassung von Wohnungen vor.

2. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag des Folgemonats, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist, eine Steueranmeldung einzureichen, in der er den Steuerabzug selbst zu berechnen und den Abzugsbetrag an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen hat (§ 48 a EStG). Anzahlungen sind zu erfassen.
Zuständig ist bei inländischen Bauunternehmern das ESt- bzw. KSt-FA. Bei ausländischen Bauunternehmern wird die Zuständigkeit durch die UStZustVO (BStBl 2002 I S. 4, S. 21.) inländischen FÄ zugewiesen (§ 20 a AO).

Hat der Leistungsempfänger die Steuer nicht oder nicht voll abgeführt, so begründet § 48 a Abs. 3 EStG eine Haftung.

3. Der Leistende kann sich die vom Leistungsempfänger für ihn angemeldete Steuer auf seine Zahlungsverpflichtungen dem FA gegenüber in der in § 48 c Abs. 1 EStG vorgesehenen Reihenfolge anrechnen lassen. Kommt eine Anrechnung nicht in Betracht, weil der Leistende nicht zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet ist und nicht zur ESt oder KSt veranlagt wird, so kann er Erstattung beantragen (§ 48 c Abs. 2 EStG).

4. Eine Steuerabzug kommt nicht in Betracht (§ 48 Abs. 2 EStG):
a) Wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b Abs. 1 EStG) vorlegt. Eine solche wird das FA ausstellen, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Dies ist insbesondere bei inländischen Leistenden der Fall, die ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen (§ 48 b EStG). Sie kann z.B. verweigert werden, wenn der Leistende seine Anmeldepflicht nach §138 AO nicht erfüllt hat, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen, wenn der Leistende wiederholt Steueranmeldung bzw. Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt bzw. wenn diese falsche Angaben enthalten.
Die Bescheinigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren ab Antragstellung. Ist diese Bescheinigung nicht auf eine bestimmte B. beschränkt, genügt es, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine Kopie vorlegt. Die Freistellungsbescheinigung kann nach § 129, § 130, § 131 AO korrigiert werden.
Auch ohne Vorlage einer Freistellungsbescheinigung wird vom Steuerabzug abgesehen,
aa) wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ausführt, und die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 15.000 EUR nicht überschritten wird;
bb) wenn bei den übrigen Leistungsempfängern die Gegenleistung im laufenden Jahr 5.000 EUR nicht übersteigt.
b) Der Abzug ist auch vorzunehmen, wenn nach einer Bauleistung anzunehmen ist, dass die in 4 a) und b) genannten Freigrenzen im Kalenderjahr überschritten werden.

5. Das Steuerabzugsverfahren nach §§ 48 ff. EStG geht dem Abzugsverfahren nach § 50 a Abs. 7 EStG vor.
6. S. zu weiteren Einzelheiten BMF 27.12.2002, BStBl 2002 I S. 1399, geändert in BMF 4.9.2003, BStBl 2003 I S. 431 und BMF 20.9.2004, BStBl 2004 I S. 862.